die Richterin Gebhardt, Amtsgericht Pankow zerstört das normale Leben einer 5-jährigen - Gewaltakte und Kindeswohgefährdungen werden unter den Tisch gekehrt

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  • Richterin Gebhardt, Abteilung 22, Amtsgericht Pankow/Weißensee

    es ist wohl nicht angebracht, dass eine Richterin sich von persönlichen Befindlichkeiten treiben läßt - und richterliche Handlungen nicht mehr nach "Recht und Gesetz" ausrichtet. Durch dieses Verhalten wird der Rechtsstaat unterwandert. In der Demokratie sollte das Handeln nach "Recht und Gesetz" das Normale sein, dies ist im AG Pankow/Weißensee nicht gesichert


    Meine Meinung :

    Richterin Gebhardt, Amtsgericht Pankow/Weißensee, sollte nie wieder über Kindeswohl zu befinden haben.


    § 1684 BGB - Umgang des Kindes mit den Eltern

    (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. (3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

    Kindeswohl-Prinzip: Das Familiengericht hat - entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag § 1684 BGB - eine Umgangsvereinbarung zu schaffen und die Einhaltung durchzusetzen.

    In allen Familienverfahren, welche Belange der Kinder betreffen, soll den Eltern jede mögliche Unterstützung geboten werden, um eine eigenverantwortliche > Elternvereinbarung zustande zu bringen, es werden gerichtliche Umgangsbeschlüsse als ultima ratio betrachtet und gegen den Willen eines Elternteils nur zu begründen sein, wenn eine zielführende Kommunikation zwischen Eltern nicht existiert und auch nicht herstellbar erscheint. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften zu den Kindschaftssachen § 151 ff FamFG bauen auf der Vorstellung auf, dass keiner bessere Regelungen im Interesse der Kinder treffen kann, als deren Eltern. Deshalb soll in jedem Verfahrensstadiuem darauf hingewirkt werden, dass letztendlich zu einer Elternvereinbarung zum Umgangsrecht kommt sh. § > 156 FamFG .

    Es bietet sich zunächst an, dass beide Elternteile eine Umgangsvereinbarung treffen, die alle wichtigen Punkte des Umgangs abdeckt. Doch oft herrscht gerade Streit über scheinbare „Trivialitäten“ – etwa zu welcher genauen Uhrzeit ein Kind abgeholt und wieder nach Hause gebracht wird. Je weiter der Vater weg wohnt, desto genauere Regelungen können angebracht sein.

    Ganz wichtig: Die Vereinbarungen sollten schriftlich festgehalten werden. Denn nur dann gibt es im Streitfall eine gemeinsame Diskussionsgrundlage. Auch sollten sämtliche Regelungen gebündelt festgeschrieben werden – es ist wenig praktikabel, wenn man im Streitfall verschiedene E-Mails oder SMS-Textnachrichten hinzuziehen muss.

    Hält ein Elternteil eine Umgangsvereinbarung nicht ein, sind gerichtliche Schritte möglich. Das hat das OLG Oldenburg in einem aktuellen Fall bestätigt (OLG Oldenburg, 29.9.17, 4 WF 151/17 ).

    die Richterin Gebhardt hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auf eine einvernehmliche Lösung der Eltern hingewirkt.

    die Mutter wurde immer ermutigt, ihr uneinsichtiges Verhalten weiter zu realisieren

    Richterin Gebhardt hat es nicht nötig, nach diesen Gesetzen zu handeln

    die Mutter des Mädchen, hielt die Regelungen des Umgangsbeschlusses vom 12.11.2018 nicht ein, deshalb wurden vom Vater Anträge auf Ordnungsgeld gegen die Mutter gestellt, damit zukünftig die Vereinbarungen von der Mutter eingehalten werden.

    Antrag auf Ordnungsgeld gegen die Mutter vom 22.4.2019


    Antrag auf Ordnungsgeld gegen die Mutter vom 7.8.2019



    noch im Oktober 2019 war noch keine Aktivität von der Richterin Gebhardt eingeleitet worden, damit zeigt sich wieder die Verzögerungstaktik der Richterin

    es werden, wie schon vielfach festgestellt, Anträge von der Richterin Gebhardt einfach nicht bearbeitet.

    Richterin Gebhardt zeigt absolut kein Bemühen, Anträge der Vaterseite zu bearbeiten

    die Richterin Gebhardt diskriminiert, mit solch Verhalten, den Vater


    auch Dienstaufsichtsbeschwerden führten diesbezüglich zu keiner Verbesserung der Bearbeitung der Anträge

    Dienstaufsicht scheint es im AG Pankow nicht zu geben ? !

    das Amtsgericht Pankow/Weißensee entwickelt sich zur "Rechts-und Gesetzfreien" - Zone

    vollkommen unakzeptabel ist auch, dass dieses von der Gerichtspräsidentin Frau Abel toleriert wird.

    in der freien Wirtschaft wären solche Mitarbeiter umgehend geschasst worden ! - aber beim AG Pankow wird dieses Verhalten der Richterin nur gedeckelt .


    "Kindeswohl" und Amtsgericht Pankow passen offensichtlich nicht zusammen !


    

    LINKS - die Richterin Gebhardt, Amtsgericht Pankow/Weißensee, bearbeitet ein Vielzahl von Verfahrensanträge einfach nicht, in den unten stehenden Links auf Webseiten verwiesen, die jeweils Detailbeschreibung zu den einzelnen Anträgen darstellen.

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    zum Erfassen der Zusammenhänge informieren Sie sich bitte unter der Adresse : hjwellmann.de
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